Ausbildungsordnung

Ausbildungsordnung
1. Begriff: Gemäß § 25 BBiG bzw. § 25 HandwO Grundlage für eine geordnete und einheitliche  Berufsausbildung sowie zur Anpassung der Berufsausbildung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und deren Entwicklung. A. legen rechtsverbindlich die inhaltlich-curriculare Ausrichtung der Berufsausbildung in  anerkannten Ausbildungsberufen fest und sind Grundlage der  betrieblichen Ausbildungspläne.
- 2. Bestandteile: Die A. hat mindestens festzulegen (1) Bezeichnung des Ausbildungsberufs, (2) Ausbildungsdauer, (3) Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), (4) Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung sowie (5) Prüfungsanforderungen.
- 3. Verfahren: A. werden als Rechts-Verordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder vom sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Entwicklung von A. liegt in der Zuständigkeit des  Bundesinstituts für Berufsbildung.

Lexikon der Economics. 2013.

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